Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines ehemaligen Schlossers und Schweißers zurückgewiesen, der die Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit beantragte. Nach Abwägung mehrerer medizinischer Gutachten kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass seine berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache für seine Erkrankung war. Die Entscheidung stützte sich auf die Konsensempfehlungen und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand, wonach im vorliegenden Fall die spezifischen Kriterien für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfüllt waren. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 17 U 484/21 ➔
✔ Kurz und knapp
- Das Urteil bestätigt die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BK-Verordnung durch die Beklagte.
- Die Voraussetzungen für den Nachweis der rechtlich wesentlichen Verursachung durch die berufliche Tätigkeit sind nicht erfüllt.
- Anhand der Konsensempfehlungen ist das Schadensbild des Klägers in die Konstellation B3 einzuordnen, bei der kein Konsens hinsichtlich der beruflichen Verursachung besteht.
- Es fehlt an belastungsinduzierten Befundindikatoren, die eine belastungskonforme Erkrankung im Sinne der BK 2108 nahelegen.
- Das Sachverständigengutachten von Dr. X. ist überzeugend und widerspruchsfrei, im Gegensatz zum Gutachten von Dr. P.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe vorliegen.
- Für eine konkrete Entschädigungsleistung ist die Klage wegen fehlender Entscheidung darüber unzulässig.
Lendenwirbelsäulenerkrankung: Keine Berufskrankheit bei fehlendem Kausalzusammenhang
Lendenwirbelsäulenerkrankungen zählen zu den häufigsten gesundheitlichen Beschwerden in Deutschland. Oftmals sind solche Erkrankungen auf berufliche Belastungen wie langjähriges Heben schwerer Lasten oder extreme Rumpfbeugehaltungen zurückzuführen. In solchen Fällen können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung als Berufskrankheit beantragen. Dies hat weitreichende Folgen für die Versorgung und Entschädigung der Erkrankten. Ob und unter welchen Bedingungen eine Lendenwirbelsäulenerkrankung letztlich als Berufskrankheit anerkannt wird, hängt von einer Vielzahl medizinischer und rechtlicher Faktoren ab. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema näher beleuchtet, das wichtige Erkenntnisse für die Praxis liefert. Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen Als erfahrener Sozialrechtsanwalt weiß ich, wie emotional belastend und komplex solche Rechtsfälle sein können. Viele Betroffene sind verunsichert, ob ihre Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird und welche Folgen das hat. Ich kann Ihnen in dieser Situation professionelle Unterstützung bieten. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen und die finanziellen Folgen Ihrer Erkrankung abzufedern. Ein erster Schritt könnte entscheidend sein, um Ihre Herausforderungen erfolgreich zu meistern.
✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit: Der Fall im Detail
In dem vorliegenden Fall geht es um die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Der Kläger, geboren 1952, war von 1970 bis 1996 als Schlosser und Schweißer tätig….