Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, das die nachträgliche Genehmigung eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus für ungültig erklärt hatte. Entscheidend war, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Mindestbreite der Treppe, durch die Installation des Lifts nicht eingehalten wurden. Vor der Beschlussfassung hätte die baurechtliche Zulässigkeit durch die zuständige Baubehörde geklärt werden müssen.
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✔ Kurz und knapp
Bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen.
Die DIN-Normen sind maßgeblich für die Beurteilung, ob Baumaßnahmen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Ein Beschluss über bauliche Änderungen darf nur gefasst werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor geklärt ist.
Die Resttreppenbreite von mindestens 60 cm neben einem Treppenlift muss gewährleistet sein.
Geringfügige Abweichungen von technischen Normen erfordern eine Befreiung durch die Baubehörde.
Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorgaben kann nicht im Zivilprozess geklärt werden.
Der Eigentümer, der die Änderung begehrt, muss die erforderlichen Genehmigungsunterlagen beibringen.
Ungültige Beschlüsse müssen angefochten werden, da sie auf einer unsicheren Tatsachenbasis getroffen wurden.
Treppenlift in Wohnungseigentum: Baurechtliche Vorgaben müssen beachtet werden
Die Verwaltung eines Wohneigentums ist eine komplexe Aufgabe, die eine Vielzahl rechtlicher Aspekte umfasst. Neben den internen Vereinbarungen und Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft müssen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts beachtet werden.
Diese Vorschriften legen technische Standards fest, die bei baulichen Veränderungen einzuhalten sind. Dazu zählen beispielsweise Mindestmaße für Treppen oder Aufzüge, um die Sicherheit und Barrierefreiheit im Gebäude zu gewährleisten. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, kann dies die Genehmigungsfä[…]