Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat entschieden, dass die Verwertungskündigung einer Wohnungsbaugesellschaft rechtmäßig war, da der geplante Abriss und Neubau des Dachgeschosses zur Schaffung von mehr Wohnraum sowohl wirtschaftlich sinnvoll als auch im öffentlichen Interesse liegt. Trotz der Beeinträchtigung des Mieters durch den Verlust seiner Wohnung, überwiegen die Interessen der Vermieterin, insbesondere aufgrund der umfassenden Angebote für Ersatzwohnraum und Unterstützung beim Umzug. Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verwertungskündigungen und die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 533 C 182/22 ➔
✔ Kurz und knapp
Eine Verwertungskündigung ist zulässig, wenn die anderweitige Verwertung der Mietsache angemessen und der Vermieter ohne die Verwertung einen erheblichen Nachteil erleiden würde.
Der Abriss und Neubau des Dachgeschosses mit Verdreifachung der Wohnungen stellt eine angemessene wirtschaftliche Verwertung dar.
Ein erheblicher Nachteil für den Vermieter liegt in den entgangenen Mieteinnahmen der zusätzlichen Wohnungen.
Das Interesse des Mieters am Bestandsschutz ist gegen die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Vermieters abzuwägen.
Eine Sozialklausel kann die Kündigung im Einzelfall unwirksam machen, wenn dem Mieter eine besondere Härte droht.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Nebenräumen wie einem Dachboden.
Die Frist für die Räumung und die Einräumung einer angemessenen Ersatzwohnung müssen im Rahmen der Kündigung geregelt werden.
Wann Vermieter Mieter wegen Umbauplänen wirksam kündigen können
Als Vermieter kann es durchaus sinnvoll erscheinen, die vermieteten Räumlichkeiten anderweitig zu verwerten, etwa durch Umbau oder Modernisierung. Allerdings sind dabei die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Das Mietrecht sieht daher vor, dass der Vermieter in solchen Fällen eine sogenannte Verwertungskündigung aussprechen kann – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist, dass die geplante Verwertung tatsächlich angemessen ist und dem Vermieter ohne die Kündigung ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Zudem muss das Interesse[…]