Die fristlose Kündigung einer Mieterin, die ihre Vermieterin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Wasser überschüttete, wurde vom Amtsgericht Hanau bestätigt. Das Gericht sah in dem Verhalten eine erhebliche Störung des Hausfriedens und eine grobe Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, sodass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war. Die Mieterin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und der Vermieterin die Rechtsanwaltskosten erstatten. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 C 92/23 ➔
✔ Kurz und knapp
- Überschütten des Vermieters mit Wasser vom Fenster aus stellt eine nachhaltige Hausfriedensstörung und wichtigen Kündigungsgrund dar.
- Bereits ein einziger Wassergusskann fristlose Kündigung rechtfertigen, da es sich um einen vorsätzlichen tätlichen Angriff handelt.
- Eine Abmahnung ist bei vorsätzlicher Körperverletzung entbehrlich, da offensichtlich erfolglos.
- Anwaltskosten für Prüfung und Ausspruch der Kündigung sind erstattungsfähiger Kündigungsschaden.
- Nach wirksamer fristloser Kündigung bestehen keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr.
- Erneute Bedrohung mit Pflichtverletzung begründet Aussichtslosigkeit einer Abmahnung.
- Zeugenaussage zur Glaubhaftmachung, auch ohne direkte Beobachtung der Tat.
- Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt bei bewusstem Inkaufnehmen der Folgen.
Fristlose Kündigung nach Wasserguss auf Vermieter durch Mieter
Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter basiert auf Gegenseitigkeit und gegenseitigem Respekt. Beide Parteien tragen die Verantwortung dafür, ein friedliches Miteinander zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Allerdings kann es durchaus zu Konfliktsituationen kommen, in denen die Grenzen des Zumutbaren überschritten werden. In solchen Fällen muss der Vermieter die Möglichkeit haben, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, um weitere Eskalationen zu verhindern. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Mieter den Vermieter vorsätzlich mit Wasser überschüttet. Derartige Handlungen stellen eine massive Störung des Hausfriedens dar und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Folgenden werden wir uns mit einem konkreten Gerichtsurteil zu diesem Thema befassen.
✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hanau
Fristlose Kündigung eines Mietvertrags nach Wasserguss auf Vermieter
Im vorliegenden Fall ging es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Vermieterin und ihrer Mieterin. Die Parteien stritten über die Räumung und Herausgabe des gemieteten Wohnraums sowie über widerklagende Ansprüche auf Mängelbeseitigung. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt, nachdem die Mieterin sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, am 18.05.2023 und am 19.05.2023, jeweils mit einem Eimer Wasser überschüttet hatte. Die Mieterin goss das Wasser aus einem Fenster in den Hof, wobei sich die Vermieterin im Hof befand und vollständig durchnässt wurde. Das rechtliche Problem lag darin, ob dieses Verhalten der Mieterin eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags rechtfertigte. Die Vermieterin sah in den Wassergüssen eine erhebliche Störung des Hausfriedens und argumentierte, dass ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. Die Mieterin hingegen bestritt die Vorwürfe und brachte widerklagend Ansprüche auf Mängelbeseitigung vor….