Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Vermieter von Gewerberäumen bei der Nebenkostenabrechnung die volle Umsatzsteuer auf alle Nebenkosten erheben dürfen, auch wenn diese nicht mit Vorsteuer belastet sind. Die Revision wurde zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden wurde. Das Urteil stellt klar, dass Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung von vermeintlich zu viel gezahlten Nebenkosten haben, wenn der Vermieter zur Regelbesteuerung optiert hat.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 S 45/23 ➔
✔ Kurz und knapp
Der Vermieter muss bei einer Option zur Regelbesteuerung auf die Gesamtsumme der Nettobetriebskosten die Umsatzsteuer erheben.
Betriebskosten, die selbst der Umsatzsteuer unterliegen, müssen vom Vermieter zunächst von enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreit werden.
Nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Leistungen sind unverändert mit den befreiten Kostenpositionen zusammenzuführen.
Auf die ermittelten Bruttobetriebskosten sind die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen inklusive Mehrwertsteuer anzurechnen.
Eine doppelte Erhebung der Umsatzsteuer auf bereits versteuerte Betriebskosten ist unzulässig und führt zu einer Überzahlung des Mieters.
Der Mieter kann die zu viel gezahlten Nebenkosten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Vermieter zurückfordern.
Der Mieter kann zudem die auf die Nebenkosten gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet verlangen.
Die Abrechnung muss formelle Voraussetzungen erfüllen, andernfalls steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
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