Ein Irrtum über die Richtigkeit eines Gerichtssachverständigengutachtens berechtigt nicht zur Anfechtung eines Prozessvergleichs. Selbst ein Fehler des Sachverständigen stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der die Wirksamkeit des Vergleichs unberührt lässt. Der Vergleich beendet somit den Rechtsstreit, und die weiteren Kosten trägt der Kläger.
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✔ Kurz und knapp
Ein Fehler des gerichtlich bestellten Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung eines Prozessvergleichs.
Ein Irrtum über die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nicht durch einen Sachverständigenfehler infrage gestellt.
Die Parteien übernehmen beim Vergleich das Risiko für streitige oder ungewisse Umstände.
Eine arglistige Täuschung des Sachverständigen muss für eine Anfechtung nach § 123 BGB konkret dargelegt und bewiesen werden.
Ein bloßer Verdacht oder eine Mutmaßung reicht für die Anfechtung nicht aus.
Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit des Vergleichs wurde zurückgewiesen.
Sachverständigenfehler begründen keine Vergleichsanfechtung
Beim Abschluss eines Prozessvergleichs spielt die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen eine zentrale Rolle. Häufig stützen sich die Parteien im Vergleich auf eine Sachverhaltsdarstellung, die maßgeblich von einem gerichtlich bestellten Gutachter bestimmt wird. Doch was passiert, wenn sich später herausstellt, dass die Ausführungen des Sachverständigen fehlerhaft waren?
In der Rechtspraxis ist umstritten, ob ein solcher Sachverständigenfehler einen Vergleich anfechtbar macht. Die Gerichte haben dazu klare Vorgaben entwickelt: Ein Irrtum über die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens begründet in der Regel keinen Anfechtungsgrund. Die Parteien tragen das Risiko für ungewisse Umstände, die im Vergleich geregelt werden.
Nur in Fällen, in denen der Sachverständige den Parteien und Gerichten arglistig falsche Informationen geliefert hat, könnte theoretisch eine Anfech[…]