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Äußerung – Nimm Dir einen Betreuer – rechtfertigt keine Mietvertragskündigung

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Das Amtsgericht Paderborn entschied, dass die Äußerung „Nimm Dir einen Betreuer“ keine ausreichende Grundlage für eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses darstellt. Hingegen wurde die ordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug und Vertragsverletzungen seitens der Mieter als berechtigt angesehen. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine fristlose Kündigung und die Wichtigkeit der Einhaltung vertraglicher Pflichten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 C 61/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Äußerung „Nimm dir einen Betreuer“ stellt keine Grundlage für eine fristlose Kündigung dar.
Die Mieter sind zur Zahlung der monatlichen Garagenmiete in Höhe von 25 Euro verpflichtet, da diese nicht vom Vergleich über die Mieterhöhung umfasst war.
Ein Zahlungsrückstand von 250 Euro für die Garagenmiete reicht nicht für eine fristlose Kündigung aus.
Das vorübergehende Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
Den Mietern ist eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2023 zu gewähren, da die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen.
Die Mieter können die Rückstände durch Aufrechnung mit behaupteten Mängelbeseitigungsansprüchen aufheben.
Das Gericht weist die fristlose Kündigung zurück und verurteilt die Mieter zur Räumung bis 31.12.2023 und Zahlung der Rückstände.


Mietrecht: Gericht bestätigt – Aussage „Betreuer“ rechtfertigt keine Kündigung
Das Mietrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern. Es schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen und Vertragsverletzungen durch Vermieter. Gleichzeitig legt es aber auch die Pflichten der Mieter fest, wie zum Beispiel die pünktliche Mietzahlung. Kommt ein Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Mietverhältnis beenden. Allerdings muss der Vermieter hierbei verschiedene Aspekte sorgfältig prüfen und abwägen, bevor er zu einer Kündigung greift. So kann eine vermeintlich ehrverletzende Äußerung eines Mieters nicht zwangsläufig als Grund für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall analysiert, der sich mit der Reichweite von Kündigungsgründen im Mietrecht befasst.

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