Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall beim Linksabbiegen abgewiesen. Der Kläger hatte die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, indem er nicht rechtzeitig geblinkt und keine ordnungsgemäße Rückschau gehalten hatte. Das Gericht sah keinen Verkehrsverstoß des überholenden Beklagtenfahrzeugs und legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf.
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✔ Kurz und knapp
Der Linksabbieger muss vor dem Abbiegen eine zweifache Rückschau vornehmen, um Überholer zu erkennen.
Bei einer Kollision mit einem Linksüberholer spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Abbieger die Rückschaupflicht verletzt hat.
Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nicht, wenn eine (kleine) Fahrzeugkolonne überholt wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Linksabbieger die Rückschaupflicht grob verletzt und die Sorgfaltspflichten missachtet.
Somit trifft den Linksabbieger das alleinige Verschulden am Unfall mit dem Linksüberholer.
Die Klage auf Schadensersatz gegen den Linksüberholer wurde daher vollständig abgewiesen.
Das Gericht folgte der Beweisaufnahme und dem Vortrag des Linksabbiegers, der zugab, keine ordnungsgemäße Rückschau vorgenommen zu haben.
Die teilweise Regulierung der Ansprüche durch den Versicherer war kein Teilanerkenntnis der Haftung.
Linksabbieger haftbar trotz Unfall mit Überholer
Das Thema Verkehrsunfälle ist seit jeher ein Bereich, der sowohl die Gerichte als auch die Öffentlichkeit stark beschäftigt. Unfälle beim Abbiegen gehören dabei zu den häufigsten Verkehrsdelikten. Insbesondere wenn ein Abbiegevorgang mit einem Überholmanöver kollidiert, entstehen oft komplexe rechtliche Fragestellungen.
Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen klare Vorgaben entwickelt, die für Autofahrer von zentraler Bedeutung sind. So müssen Linksabbieger eine doppelte Rückschau vornehmen, um Überholer rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstöße zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach der Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien.
Im Folgenden werden wir uns daher näher mit einem Gerichtsurte[…]