Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschungsbewilligung – Einreichung in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die elektronische Einreichung einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung für die Löschung einer Grundschuld ausreicht. Das Grundbuchamt darf keine zusätzlichen Nachweise wie das Original der Löschungsbewilligung oder eine gesiegelte notarielle Erklärung fordern, solange der Notar die Übereinstimmung mit dem Originaldokument bestätigt hat. Die Entscheidung stellt klar, dass elektronisch beglaubigte Dokumente den Formerfordernissen des Grundbuchrechts genügen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 130/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der Löschungsbewilligung erfüllt die Formvoraussetzungen des § 29 GBO.
Es ist keine Vorlage des Originals der Löschungsbewilligung oder eines Treuhandauftrags erforderlich.
Das Grundbuchamt muss nicht prüfen, ob eine etwaige Treuhandauflage beachtet wurde.
Es darf nicht pauschal von einem Einverständnis des Bewilligenden zur Einreichung ausgegangen werden.
Notare sind verpflichtet, Dokumente bei Grundbuchämtern elektronisch einzureichen.
Die elektronische Einreichung erfolgt durch Übermittlung mit einfachem elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG.
Die Form des § 29 GBO ist bei elektronischer Einreichung auf diese Weise gewahrt.
Das Grundbuchamt hat keine Berechtigung, weitere Nachweise zu verlangen.
Das Beschwerderecht eines Notars ist begrenzt und lag hier nicht vor.
Die Beschwerde des Eigentümers gegen die Zwischenverfügung hatte Erfolg.


Gericht erkennt digitale Löschungsbewilligung als rechtens an
Auch wenn die meisten Menschen sich nicht täglich mit Grundstücken und Grundbucheinträgen befassen, spielen die zugrundeliegenden rechtlichen Fragen eine wichtige Rolle, wenn es um das Eigentum und die Nutzung von Immobilien geht. Insbesondere bei Verkäufen, Belastungen oder Löschungen von Grundpfandrechten wie Hypotheken oder Grundschulden müssen verschiedene formale Voraussetzungen erfüllt werden. Der elektronische Rechtsverkehr hat dabei in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und die Abwicklung solcher Vorgänge erleichtert. Allerdings werfen neue digitale Möglichkeiten auch immer wieder Fragen z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv