Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die elektronische Einreichung einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung für die Löschung einer Grundschuld ausreicht. Das Grundbuchamt darf keine zusätzlichen Nachweise wie das Original der Löschungsbewilligung oder eine gesiegelte notarielle Erklärung fordern, solange der Notar die Übereinstimmung mit dem Originaldokument bestätigt hat. Die Entscheidung stellt klar, dass elektronisch beglaubigte Dokumente den Formerfordernissen des Grundbuchrechts genügen.
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✔ Kurz und knapp
Die Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der Löschungsbewilligung erfüllt die Formvoraussetzungen des § 29 GBO.
Es ist keine Vorlage des Originals der Löschungsbewilligung oder eines Treuhandauftrags erforderlich.
Das Grundbuchamt muss nicht prüfen, ob eine etwaige Treuhandauflage beachtet wurde.
Es darf nicht pauschal von einem Einverständnis des Bewilligenden zur Einreichung ausgegangen werden.
Notare sind verpflichtet, Dokumente bei Grundbuchämtern elektronisch einzureichen.
Die elektronische Einreichung erfolgt durch Übermittlung mit einfachem elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG.
Die Form des § 29 GBO ist bei elektronischer Einreichung auf diese Weise gewahrt.
Das Grundbuchamt hat keine Berechtigung, weitere Nachweise zu verlangen.
Das Beschwerderecht eines Notars ist begrenzt und lag hier nicht vor.
Die Beschwerde des Eigentümers gegen die Zwischenverfügung hatte Erfolg.
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