Das Landgericht Ravensburg entschied, dass der Beklagte bei Abschluss des Business-Coaching-Vertrags als Unternehmer handelte und somit kein Widerrufsrecht hatte. Der Beklagte muss den offenen Betrag von 10.710,00 € nebst Zinsen an die Klägerin zahlen, da das Gericht keine arglistige Täuschung oder sittenwidriges Verhalten seitens der Klägerin feststellen konnte. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen und das Verständnis beider Parteien für ihre Rechte und Pflichten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 25/23 ➔
✔ Kurz und knapp
Der Business-Coaching-Vertrag über die Erbringung von Coaching-Leistungen zum Aufbau und Betrieb eines Online-Shops stellt einen rechtswirksamen Dienstvertrag dar.
Das Coaching-Programm erfüllt nicht die Voraussetzungen des Fernunterrichts gemäß § 1 FernUSG, da keine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem besteht und keine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.
Der Vertrag verstößt nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB, da die Art und Weise des Vertragsabschlusses nicht als überrumpelnd und sittenwidrig anzusehen ist.
Der Beklagte kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht als Verbraucher berufen, da er als sogenannter Existenzgründer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch den Beklagten im Vertragstext und der ausdrückliche Hinweis der Klägerin sind wirksam.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet, da kein sittenwidriges Verhalten der Klägerin vorliegt.
Der Beklagte ist zur Zahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts in Höhe von 10.710,00 € nebst Zinsen verpflichtet.
Kein Widerrufsrecht für Unternehmer: Rechtsstreit um Business-Coaching-Vertrag
(Symbolfoto: Miha Creative /Shutterstock.com)
0Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse sind heutzutage ein wichtiger Teil des Wirtschaftslebens. Insbesondere für Selbstständige und Existenzgründer ist es entscheidend, sich […]