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Vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand bei Tod des Erblassers

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Wert eines Grundstücks nicht in den Nachlass einzubeziehen ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine vertragliche Rückübertragungsverpflichtung für den Fall seines Todes ohne Nachkommen eingegangen war. Der daraus resultierende Anspruch ist als Erblasserschuld zu qualifizieren und mindert den Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheins.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 74/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Tod des Erblassers gemäß einer Vereinbarung unter Lebenden ist eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit (Erblasserschuld).
Erblasserschulden sind bei der Ermittlung des Nachlasswerts nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG vom Nachlasswert abzuziehen.
Der Rückübertragungsanspruch erlischt durch Konfusion, wenn er in einer Person (hier: Alleinerbin) mit der Schuld zusammenfällt.
Der Wegfall der Erblasserschuld durch Konfusion ändert jedoch nichts an ihrer Abzugsfähigkeit vom Nachlasswert.
Der Grundstückswert war daher zu Recht nicht in den Nachlasswert einzubeziehen.
Die Wertfestsetzung für das Erbscheinsverfahren erfolgt auf Basis des geminderten Nachlasswerts (ohne Grundstück).
Das Urteil unterscheidet zwischen Erblasserschulden und (nicht abzugsfähigen) Erbfallschulden präzise.
Auch aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten des Erblassers sind Erblasserschulden.


Rückübertragungsverpflichtung des Erblassers mindert Nachlasswert
Bei einem Erblassungsvertrag, wie dem vorliegenden Fall, kann der Eigentümer während seiner Lebenszeit über sein Vermögen verfügen und gleichzeitig Vorkehrungen für die Zeit nach seinem Ableben treffen. Häufig wird dabei eine Rückübertragungsklausel vereinbart, die im Todesfall des Erwerbers greift. Solche Vereinbarungen stellen besondere erbrechtliche Konstellationen dar, die mitunter zu komplexen rechtlichen Fragen führen können. Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob solche Rückübertragungsansprüche als Erblasserschulden zu werten sind und somit von den Nachlasswerten abzuziehen sind. Dieses und weitere wichtige Aspekte werden im folgenden Beitrag anhand eines konkreten Gerichtsfalls eingehend beleuchtet.


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