Das Kammergericht Berlin sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Veränderns von amtlichen Ausweisen frei, da weder eine Täuschungsabsicht noch eine tatsächliche Täuschung vorlag. Die offensichtliche Übermalung des Personalausweisfotos konnte keine Fehlvorstellung im Rechtsverkehr hervorrufen. Auch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung kam nicht in Betracht, da die Täterschaft nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 23/23 – 121 Ss 100/23 ➔
✔ Kurz und knapp
- Übermalen des Personalausweisfotos stellt keine strafbare Täuschungshandlung nach § 273 Abs. 1 StGB dar, da niemand über die offensichtliche Veränderung getäuscht werden kann.
- Eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB scheidet aus, weil unklar ist, ob der Angeklagte selbst den Ausweis verändert hat oder dies gebilligt hat.
- Das Freisprechungsurteil ist gerechtfertigt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die angeklagten Delikte nicht erfüllt sind.
- Weder eine Täuschungsabsicht noch eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Sachbeschädigung liegen vor.
- Der Personalausweis ist eine fremde Sache, aber die Übermalung stellt keine unerhebliche Veränderung dar.
- Das Landgericht hätte keine weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen treffen können.
- Der Freispruch erfolgt aus tatsächlichen Gründen gemäß § 345 Abs. 1 StPO.
- Die Kosten- und Auslagenentscheidung basiert auf §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
Gericht spricht Angeklagten von Foto-Übermalung auf Ausweis frei
Die Frage der Strafbarkeit bei Veränderungen an offiziellen Ausweisdokumenten ist ein komplexes Thema, das sich nicht immer einfach beantworten lässt. Grundsätzlich ist es strafbar, Personalausweise, Reisepässe oder andere amtliche Identifikationspapiere zu fälschen oder zu manipulieren. Doch nicht jede Veränderung am äußeren Erscheinungsbild eines Ausweises zieht zwangsläufig eine strafrechtliche Konsequenz nach sich. Das Strafgesetzbuch sieht in § 273 den Straftatbestand des „Veränderns von amtlichen Ausweisen“ vor. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob die Veränderung in betrügerischer Absicht erfolgte, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Nicht jede Beschädigung oder Manipulation eines Ausweises erfüllt automatisch diesen Straftatbestand. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine Täuschungsabsicht vorlag. Im Folgenden soll ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet werden, in dem es um das teilweise Übermalen eines Personalausweisfotos ging. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie die Gerichte in solch einer Situation die Strafbarkeit bewerten.
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✔ Der Fall vor dem Kammergericht Berlin
Übermalung des Personalausweisfotos: Freispruch nach Revision
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zunächst vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin und später vom Landgericht Berlin verurteilt, bevor der Fall letztlich vor dem Kammergericht Berlin landete….