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Differenzlohnansprüche – Nettolohnvereinbarung

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Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung einer Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zurückgewiesen, die Differenzlohnansprüche und Überstundenvergütung von ihrem Arbeitgeber forderte. Das Gericht entschied, dass weder eine verbindliche Nettoentgeltvereinbarung nachgewiesen werden konnte noch die geltend gemachten Überstunden ausreichend dargelegt und belegt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und hat keinen Anspruch auf die geforderten Zahlungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 108/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nettolohnansprüche, da keine wirksame Nettolohnvereinbarung zustande gekommen ist.
Die behauptete mündliche Nettolohnvereinbarung wurde nicht schlüssig dargelegt und mangels Bestimmtheit der angebotenen Zeugenaussage unzulässig.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, da sie nicht dargelegt hat, dass die Überstunden von der Beklagten veranlasst wurden.
Das Gericht sah keine Gründe für eine Zulassung der Revision.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.


Nettolohnvereinbarung scheitert: Klägerin erhält keine Differenzlöhne
Differenzlohnansprüche und Nettolohnvereinbarungen sind komplexe Themen im Arbeitsrecht, mit denen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder auseinandersetzen müssen. Hierbei geht es um die Frage, wie das Arbeitsentgelt genau zu berechnen und zu bezahlen ist.

Nettolohnvereinbarungen, also Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben übernimmt, sind dabei eher die Ausnahme. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Bruttolohn, aus dem dann die gesetzlichen Abzüge vorgenommen werden.

Differenzlohnansprüche können entstehen, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn nicht in der vereinbarten Höhe zahlt. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Nettolohn einklagen. Die rechtlichen Hürden hierfür sind jedoch nicht immer einfach zu ne[…]


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