Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Kraftfahrers in einem Kleinbetrieb als rechtmäßig bestätigt. Weder die fehlende soziale Rechtfertigung noch eine unzureichende Sozialauswahl konnten festgestellt werden. Auch eine Treuwidrigkeit der Kündigung wurde vom Gericht verneint, da kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und einer nachfolgenden Korrespondenz erkennbar war.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 ➔
✔ Kurz und knapp
Die Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten unterliegt nicht dem Kündigungsschutzgesetz.
Die bloße Veröffentlichung von Stellenanzeigen allein indiziert noch keine regelmäßig höhere Beschäftigtenzahl.
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor der Kündigung macht diese nicht automatisch treuwidirig oder sittenwidrig.
Bei der Berechnung von Überstundenansprüchen sind vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten und Pausen zu berücksichtigen.
Eine unschlüssige Berechnung der geltend gemachten Überstundenvergütung durch den Arbeitnehmer kann zur Abweisung des Anspruchs führen.
Die Whatsapp-Kommunikation zur Urlaubsgewährung nach Ausspruch der Kündigung ist für deren Wirksamkeit irrelevant.
Bei einer fehlenden sozialen Rechtfertigung der Kündigung findet keine Sozialauswahl statt.
Ein fehlender Gütetermin hindert nicht zwingend eine Entscheidung nach Lage der Akten.
Sittenwidrige Kündigung in Kleinbetrieb: Rechtliche Hürden für Arbeitgeber
Entlassungen im Kleinbetrieb sind oft eine Herausforderung – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Anders als in größeren Unternehmen gelten hier häufig abweichende rechtliche Bestimmungen. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz findet in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten keine Anwendung.
Dies bedeutet, dass eine Kündigung leichter ausgesprochen werden kann und der Arbeitgeber in der Regel keine Sozialauswahl treffen muss.
Gleichwohl sind auch Kündigungen in Kleinbetrieben an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So können beispielsweise Kündigungen, die gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, unwirksam sein. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.
Zudem sind Arbeitgeber selbst in Kleinbetrieben gehalten, be[…]