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Zugangsanspruch zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen

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Das Amtsgericht Eilenburg weist den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück, da der Betroffene keinen Anspruch auf die unverschlüsselte Fotodokumentation der gesamten Messreihe hat. Der Gerichtsbeschluss betont, dass der verschlüsselte Datensatz durch einen privat beauftragten Sachverständigen problemlos ausgewertet werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 253/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Anspruch auf Zugang zu außerhalb der Bussgeldakte befindlichen Informationen ist nicht unbegrenzt, um Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu vermeiden.
Die begehrten Informationen müssen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar relevant für die Verteidigung sein.
Dem Betroffenen steht kein Anspruch auf die vollständige unverschlüsselte Fotodokumentation der Messreihe zu, da dies keinen Mehrwert für die Verteidigung bietet.
Die verschlüsselte Originaldatei der Messreihe ist als unveränderliches Beweismittel anzusehen und genügt dem Einsichtsrecht des Betroffenen.
Die Herstellung unverschlüsselter Fotodokumentationen würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Behörde bedeuten und ist nicht gerechtfertigt.
Der Betroffene kann sich die verschlüsselte Datei der Messreihe von der Behörde zusenden lassen und durch einen Sachverständigen auswerten lassen.
Eine umfassende Einsicht in sämtliche Daten ist nicht erforderlich, solange die relevanten Beweismittel zur Verfügung gestellt werden.
Der Verteidiger hat keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum die Übersendung der verschlüsselten Datei nicht ausreichend sein sollte.


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