Bei einer Mieterhöhungsvereinbarung in Berlin-Kreuzberg musste die Mieterin einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 697,61 € auf 744,30 € zustimmen. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied teilweise zugunsten des Vermieters, nachdem es die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem Berliner Mietspiegel 2021 berechnet hatte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung formeller Anforderungen und Fristen im Mietrecht.
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✔ Kurz und knapp
Das Mieterhöhungsverlangen ging der Mieterin am 31.08.2022 zu.
Die begehrte Miete in Höhe von 800,13 € übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete.
Laut Berliner Mietspiegel 2021 liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 9,28 €/m².
Eine Mieterhöhung auf 744,30 € monatlich (8,80 €/m²) entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Beklagte muss der teilweisen Mieterhöhung auf 744,30 € zustimmen.
Die Kostenquote beträgt 54 % für den Kläger und 46 % für die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wurde auf 1.230,24 € festgesetzt.
Mieterhöhungsverlangen: Wann gilt es als zugegangen?
(Symbolfoto: M.Nyusha /Shutterstock.com)
Mieterhöhungen sind ein häufig diskutiertes Thema, das für viele Mieter große Auswirkungen haben kann. Das Mietrecht regelt dabei die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die Miete anheben darf. Ein zentraler Punkt ist dabei der Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter. Denn erst wenn das Schreiben des Vermieters den Mieter erreicht hat, beginnt die Frist, in der er darauf reagieren muss.
In der Rechtspraxis ergeben sich hier immer wieder Fragen, etwa wenn das Mieterhöhungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde. Wann gilt das als zugegangen? Und welche Folgen hat es, wenn Mieter das Schreiben erst später entdecken? Diese Themen werden in der Rechtsprechung intens[…]