Das Landgericht München II entschied, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem er den Parkplatz nicht ausreichend gestreut hat, und verpflichtete ihn, der Klägerin 50 % der entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von ausreichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen bei winterlichen Bedingungen und die Mitverantwortung von Geschädigten bei erkennbaren Gefahren.
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✔ Kurz und knapp
Der Beklagte hat als beauftragter Räum- und Streudienst die übernommene Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz verletzt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß gestreut hat und stellenweise sehr glatte Flächen bestanden.
Die Klägerin, die auf einer solchen Glatteisfläche stürzte, hat jedoch ein Mitverschulden von 50 %, da sie die erkennbare Glätte beim Befahren des Parkplatzes hätte erkennen müssen.
Der Beklagte haftet daher anteilig für die geltend gemachten Schäden wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Anwaltskosten.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht wurde im Urteil lediglich dem Grunde nach festgestellt, da viele Schadenspositionen noch nicht beziffert werden konnten.
Das Gericht wies den Beklagten an, der Klägerin die materiellen Schäden zu 50 % und die immateriellen unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 50 % zu ersetzen.
Zwecklose Maßnahmen waren vom Beklagten nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung bleibt abschließendem Endurteil vorbehalten.
Glatteisunfall: Wer haftet für Schäden auf ungeräumten Flächen?
(Symbolfoto: Miriam Doerr Martin Frommherz /Shutterstock.com)
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