Der Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Minderjährige setzt nicht in jedem Fall eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder das Familiengericht voraus, wenn keine erheblichen Nachteile für die Minderjährigen ersichtlich sind. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 2. August 2023 klargestellt, dass die Übertragung von Eigentum an Minderjährige stets eine gründliche Prüfung und Abwägung der potenziellen Vor- und Nachteile erfordert.
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✔ Kurz und knapp
Der Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück durch Minderjährige bedarf der Genehmigung eines Ergänzungspflegers gemäß § 107 BGB.
Der unentgeltliche Erwerb begründet für Minderjährige persönliche Verpflichtungen und Haftungsrisiken als Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft, die nicht als unbedeutend anzusehen sind.
Eine bloße Negativbescheinigung des Familiengerichts ersetzt die erforderliche Genehmigung des Ergänzungspflegers nicht.
Die Genehmigung durch das Familiengericht ist bei einem Grundstückserwerb durch Minderjährige nicht erforderlich.
Die Auflassungserklärung der Minderjährigen war zum Beurkundungszeitpunkt schwebend unwirksam und bleibt es bis zur Genehmigung des Ergänzungspflegers.
Die Rechtslage richtet sich nach dem seit 01.01.2023 geltenden Recht, nicht nach der früheren Rechtslage.
Das Rechtsgeschäft unterliegt der Genehmigungspflicht des § 107 BGB, nicht jedoch der Genehmigungspflicht gemäß § 1854 Nr. 4 BGB.
Minderjährige und Grundstückserwerb: Wann Genehmigung erforderlich ist
Die Erwerbung von Grundstücken oder Miteigentumsanteilen ist für Minderjährige ein komplexes rechtliches Thema. In den meisten Fällen bedarf es hier einer Genehmigung durch einen gesetzlichen Vertreter oder ein Gericht. Dies soll die Interessen des Minderjährigen schützen, da mit dem Erwerb bestimmte Verpflichtungen und Haftungsrisiken einhergehen können.
Die rechtlichen V[…]