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Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen nach § 2028 BGB

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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB auch nach dem Tod des Hausgenossen bestehen kann, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht wird. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, dass Hausgenossen ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, um die Nachlassverhältnisse transparent zu gestalten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 229/21 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Auskunftsanspruch gegen eine Hausgenossin nach § 2028 BGB ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der mit ihrem Tod erlischt.
Er knüpft nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ oder sonstige übertragbare Rechtsbeziehung an.
Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger berechtigt war Auskunft von der verstorbenen Beklagten als Hausgenossin zu verlangen.
Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO gerechtfertigt.
Für die Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung traf den Beklagten bereits gemäß § 91 ZPO eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht.
Der Streitwert wurde bis zum Erledigungszeitpunkt auf 6.000 EUR und danach auf die Summe der Kosten festgesetzt.
Das Gericht sah keine Bedenken an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache.
Es ging davon aus, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre.


Auskunftspflicht nach § 2028 BGB: Hausgenossen müssen offenlegen
Wenn Personen im gemeinsamen Haushalt leben, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Angelegenheiten zu geben, die für den anderen von Bedeutung sein können. Dieses Recht auf Auskunft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2028 geregelt und kann vom Hausgenossen geltend gemacht werden.

Der Auskunftsanspruch hat zum Ziel, Transparenz zwischen Mitbewohnern zu schaffen und wechselseitige Rechenschaftspflichten zu begründen. Dies dient dazu, potenzielle Konflikte innerhalb der Wohngemeinschaft zu vermeiden[…]


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