Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Änderungskündigung eines Autoglasreparatur-Unternehmens als rechtswidrig eingestuft, da die damit verbundenen Änderungen für den Kläger unzumutbar waren und die Verhältnismäßigkeit der Kündigung fehlte. Die Beklagte wurde verurteilt, die vorenthaltenen Gehaltsanteile nachzuzahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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✔ Kurz und knapp
Das Änderungsangebot der Beklagten war hinreichend bestimmt in Bezug auf die neue Tätigkeit und Vergütung des Klägers.
Die Änderungskündigung beinhaltete keine Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Ausschluss des Klägers von der Hauserhöhung erfolgte nicht durch die Änderungskündigung, sondern aufgrund der Regelungen im Interessenausgleich.
Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers war gegeben.
Die Änderungen durch das Änderungsangebot waren für den Kläger zumutbar und gerechtfertigt.
Die vorübergehende Herausnahme des Klägers von der Hauserhöhung war gerechtfertigt, da er eine Gehaltssicherung erhielt.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht verletzt, da eine sachliche Differenzierung vorlag.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Änderungskündigung: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer uneins sind
Wenn ein Arbeitgeber Änderungen am Arbeitsvertrag vornehmen möchte, die der Arbeitnehmer nicht akzeptiert, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer zugleich einen Neuabschluss zu geänderten Bedingungen an. Ob eine solche Änderungskündigung rechtlich wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere muss der Arbeitgeber die Änderungen gegenüber dem Arbeitnehmer angemessen und verhältnismäßig gestalten. Auch die Frage, ob ein betrieblicher Grund für die Änderungen vorliegt, spielt eine entscheidende Rolle. In der Praxis müssen Gerichte daher stets sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Änderungskündigung erfüllt sind. Im Folgenden wollen wir einen konkreten Fall betrachten, in dem ein Arbeitgericht über die Wirksamkeit einer Änderung[…]