Das Landgericht Fulda hat entschieden, dass die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig ist, wenn die Abrechnung fiktiv erfolgt. Die Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung wurde als unzulässig eingestuft, was dazu führte, dass die Schadensersatzforderungen des Klägers zu 1 weitgehend abgewiesen wurden.
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✔ Kurz und knapp
Der Geschädigte kann bei einer Ersatzbeschaffung den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer maximal bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts verlangen.
Eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
Wird der fiktive Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt, ist die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nicht zusätzlich erstattungsfähig.
Der Geschädigte muss sich bei der gewählten fiktiven Schadensabrechnung festhalten lassen, solange die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung den fiktiv errechneten Betrag nicht übersteigen.
Einen Wechsel zur konkreten Schadensabrechnung kann der Geschädigte vollziehen, wenn die Kosten inklusive Steuern und Nebenkosten den fiktiven Betrag übersteigen.
Bei Teilobsiegen hat der Kläger gemäß der Baumbach-Formel die Kosten anteilig zu tragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist.
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