Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass die Klägerin den Rückforderungen von zu viel gezahltem Honorar und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommen muss, da die langjährige Behandlung des Verhältnisses als freie Mitarbeit einen schützenswerten Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen hat. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und korrekten Vertragsgestaltung und -handhabung, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen und finanzielle Nachforderungen zu vermeiden.
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✔ Kurz und knapp
Das Gericht bestätigt das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten in den Bestand eines freien Mitarbeiterverhältnisses auf Basis der jahrelangen Handhabung und Behandlung als solches.
Die Klägerin kann der Beklagten die bisher gezahlten Vorteile aus dem Freien Dienstverhältnis nicht entziehen, da sie selbst das Verhältnis jahrelang so behandelt hat.
Das aktive Einreichen einer Feststellungsklage durch die Beklagte oder die Selbst-Einschätzung als Arbeitnehmerin hätten das schutzwürdige Vertrauen entfallen lassen.
Das Gericht legt dar, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber den geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Klägerin greift.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vertragspartners wird bejaht.
Etwaige Verjährungseinreden wurden nicht entscheidend geprüft, da die Hauptsache bereits am Rechtsmissbrauch gescheitert ist.
Das Urteil stärkt den Vertrauensschutz für langjährig frei Mitarbeitende gegenüber nachträglichen Statusänderungen und Rückzahlungsansprüchen.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Rechtsmissbrauchseinwand bei Statusänderungen.
Freie Mitarbeit oder Arbeitsverhältnis? Vertrauensschutz bei Rückabwicklung
(Symbolfoto: Sergii Sobolevskyi /Shutterstock.com)
Wenn ein Arbeitsverhältnis zun[…]