Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Müllwerkers abgewiesen, der seine Kniebeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung anerkennen lassen wollte. Die Entscheidung beruht auf der Bewertung, dass die Tätigkeit des Klägers die Knie zwar regelmäßig, aber nicht in einem Maß beanspruchte, das über das Risiko der allgemeinen Bevölkerung hinausgeht. Die strengen Anforderungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten konnten damit nicht erfüllt werden. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 21 U 150/19 ➔
✔ Kurz und knapp
- Die Tätigkeit des Klägers als Müllwerker ist nicht mit der Belastung eines Berufssportlers oder Rangierers vergleichbar.
- Es fehlten die für eine BK 2102 erforderlichen häufig wiederkehrenden, erheblichen Bewegungsbeanspruchungen der Kniegelenke.
- Die Straßen und Gehwege in Berlin sind in der Regel gut begehbar und keine grob unebene Unterlage.
- Langes Gehen selbst und das gelegentliche Springen vom Müllfahrzeug erfüllt nicht die Kriterien der BK 2102.
- Es lagen keine unkoordinierten Bewegungsabläufe mit hoher Dynamik wie bei Profisportlern vor.
- Die Ablehnung der BK 2102 durch die Beklagte war rechtmäßig.
- Das Urteil des SG Berlin wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die Revision wurde nicht zugelassen.
Meniskusschaden als Berufskrankheit: Höchstrichterliche Entscheidung klärt über Voraussetzungen auf
Eine Verletzung des Meniskus im Knie kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben. Nicht nur Sportler, sondern auch Arbeitnehmer in körperlich anspruchsvollen Berufen sind häufig davon betroffen. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob der Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Die Berufskrankheiten-Verordnung sieht hierfür die Nummer 2102 vor, die Meniskusschäden nach mehrjährigen, überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten erfasst. Allerdings sind die genauen Voraussetzungen für eine Anerkennung oft komplex und nicht immer eindeutig. Gerichtsentscheidungen zeigen, dass eine sorgfältige Prüfung der individuellen Arbeitsbelastung erforderlich ist. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik vorgestellt und analysiert. Es soll Klarheit darüber schaffen, unter welchen Bedingungen ein Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Ihre Rechte im Berufskrankheitsrecht
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✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Meniskusschaden als Berufskrankheit abgelehnt – Die Details des Falls
Der Fall betrifft die Klage eines Müllwerkers, geboren 1956, der über Jahrzehnte hinweg körperlich anspruchsvolle Berufe ausgeübt hat. Beginnend im Mai 1973 als Lagerarbeiter, über die Tätigkeit als Fernfahrer bis hin zu verschiedenen Positionen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben, darunter als Kraftfahrer und Müllwerker….