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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Müllwerkers abgewiesen, der seine Kniebeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung anerkennen lassen wollte. Die Entscheidung beruht auf der Bewertung, dass die Tätigkeit des Klägers die Knie zwar regelmäßig, aber nicht in einem Maß beanspruchte, das über das Risiko der allgemeinen Bevölkerung hinausgeht. Die strengen Anforderungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten konnten damit nicht erfüllt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 21 U 150/19 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Tätigkeit des Klägers als Müllwerker ist nicht mit der Belastung eines Berufssportlers oder Rangierers vergleichbar.
Es fehlten die für eine BK 2102 erforderlichen häufig wiederkehrenden, erheblichen Bewegungsbeanspruchungen der Kniegelenke.
Die Straßen und Gehwege in Berlin sind in der Regel gut begehbar und keine grob unebene Unterlage.
Langes Gehen selbst und das gelegentliche Springen vom Müllfahrzeug erfüllt nicht die Kriterien der BK 2102.
Es lagen keine unkoordinierten Bewegungsabläufe mit hoher Dynamik wie bei Profisportlern vor.
Die Ablehnung der BK 2102 durch die Beklagte war rechtmäßig.
Das Urteil des SG Berlin wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.


Meniskusschaden als Berufskrankheit: Höchstrichterliche Entscheidung klärt über Voraussetzungen auf
(Symbolfoto: R Photography Background /Shutterstock.com)

Eine Verletzung des Meniskus im Knie kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben. Nicht nur Sportler, sondern auch Arbeitnehmer in körperlich anspruchsvollen Berufen sind häufig davon betroffen. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob der Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Die Berufskrankheiten-Verordnung sieht hierfür die Nummer 2102 vor, […]


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