Das LG Frankfurt hebt das Urteil des Landgerichts Kassel auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da die rechtliche Bewertung der Vollstreckungshandlungen und die Annahme eines Notwehrrechts des Angeklagten fehlerhaft seien. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Rechte des Inhaftierten gegenüber den Sicherheitsinteressen der Anstalt.
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✔ Kurz und knapp
Der tätliche Angriff des Strafgefangenen auf die Vollstreckungsbeamten war nicht rechtmäßig, da diese bei ihrer Amtshandlung nicht rechtswidrig gehandelt haben.
Die Verbringung des Gefangenen in einen besonders gesicherten Haftraum unter Anwendung unmittelbaren Zwangs war rechtmäßig gemäß §§ 53, 51 HStVollzG.
Eine ausdrückliche Androhung der unmittelbaren Gewaltanwendung war nicht zwingend erforderlich, da die Umstände (aggressive Haltung des Gefangenen, Scherben im Haftraum) eine sofortige Anwendung der Gewalt zur Gefahrenabwehr notwendig machten.
Das Landgericht verkennt, dass die Notwehrhandlungen des Angeklagten gegen die Beamten nicht gerechtfertigt waren, da deren Vorgehen rechtmäßig war.
Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben, da die Feststellungen keinen Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung tragen.
Eine erneute Verhandlung und Entscheidung ist durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel erforderlich.
Die Beamten mussten das Risiko nicht hinnehmen, von dem aufgebrachten Gefangenen mit einer Glasscherbe als möglicher Waffe angegriffen zu werden.
Das Vorgehen der Beamten war insgesamt rechtmäßig, die Anwendung unmittelbaren Zwangs unterlag den gesetzlichen Voraussetzungen.
Rechtsgültiger Zwang im Strafvollzug: Beamte vs. Gefangene
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