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Gewährleistungsrechte beim Kauf von Tieren

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Was gilt beim Erwerb von Hund, Katze & Co.?

Beim Kauf von Tieren sind Käufer durch spezifische Gewährleistungsrechte geschützt, die es ihnen ermöglichen, bei Mängeln des Tieres rechtliche Schritte einzuleiten und Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

(Symbolfoto: chendongshan /Canva)


✔ Kurz und knapp

Rechtliche Grundlagen: Der Kauf von Tieren wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), speziell durch die Kaufrechtsvorschriften der §§ 433 ff. geregelt, die auch auf den Tierkauf anwendbar sind, obwohl Tiere rechtlich keine Sachen sind.
Gewährleistung beim Tierkauf: Tiere werden, ähnlich wie Sachen behandelt, müssen aber frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Sachmängel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Tier nicht die vereinbarte Soll-Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB).
Rechte bei Mängeln: Käufer können Nacherfüllung fordern, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, je nach Situation (§§ 439, 441, 280 ff. BGB).
Beweislastumkehr: In den ersten sechs Monaten nach Übergabe wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Kauf vorlag (§ 477 BGB), was die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erleichtert.
Besonderheiten bei Tieren: Aufgrund der lebendigen Natur der Tiere können bestimmte Mängel schwerer nachweisbar sein, und es gelten spezielle Überlegungen bezüglich der üblichen Beschaffenheit und Erwartbarkeit.
Verjährung: Gewährleistungsansprüche verjähren generell in zwei Jahren ab Übergabe, wobei Sonderfristen gelten können (§ 438 BGB).
Praktische Tipps: Zur Durchsetzung der Rechte sollten Mängel frühzeitig erkannt und dokumentiert werden, und der Käufer sollte den Verkäufer umgehend informieren.
Kauf aus speziellen Quellen: Der Kauf von Tieren aus dem Tierheim folgt ebenfalls den BGB-Vorschriften, jedoch mit[…]


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