Das Sozialgericht Detmold wies die Klage ab, da der Kläger nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass seine Corona-Infektion direkt durch die Arbeitsumgebung verursacht wurde. Die Beweislast liegt beim Kläger, und die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls konnten im konkreten Fall nicht erfüllt werden. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 14 U 52/22 ➔
✔ Kurz und knapp
- Infektion mit COVID-19 ist grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn ein intensiver Kontakt zu einer infizierten Person (Indexperson) am Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann.
- Es muss ein gesicherter, intensiver Kontakt mit einer Indexperson im Rahmen der versicherten Tätigkeit stattgefunden haben.
- Die bloße Möglichkeit einer Ansteckung im beruflichen Umfeld reicht nicht aus.
- Der Zeitpunkt und Ort der Infektion müssen konkret bestimmbar sein, eine bloße Eingrenzung des Zeitraumes genügt nicht.
- Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls liegt beim Kläger.
- Pausenräume wie Frühstücksräume können aufgrund der besonderen Situation ohne Maskentragen aus dem Versicherungsschutz fallen.
- Bei mehreren möglichen Infektionsquellen muss die Ansteckung am Arbeitsplatz überwiegend wahrscheinlich sein.
- Ein betriebliches Hygienekonzept und dessen Einhaltung sind für die Bewertung relevant.
- Die pandemische Lage führt zu gewissen Beweiserleichterungen hinsichtlich des Nachweises von Infektionsketten.
Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Was zählt als Nachweis?
Ob eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist eine wichtige Frage für Beschäftigte und Arbeitgeber. Denn die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Konsequenzen. Sie berechtigt den Erkrankten zum Erhalt von Entschädigungsleistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Darüber hinaus hat die Einstufung als Arbeitsunfall auch Auswirkungen auf Fragen der Haftung und Beweislast. Um als Arbeitsunfall zu gelten, muss die Infektion in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Es muss ein konkreter, intensiver Kontakt zu einer infizierten Person am Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Bloße Vermutungen oder die allgemeine Möglichkeit einer Ansteckung im Betrieb reichen dafür nicht aus. Auch der genaue Zeitpunkt und Ort der Infektion müssen bestimmbar sein. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema analysiert, das wichtige Erkenntnisse für die Praxis liefert.
Ihre Rechte bei Arbeitsunfällen und Covid-19
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✔ Der Fall vor dem Sozialgericht Detmold
Sachverhalt des Falls: Infektionsweg und rechtliche Streitpunkte
Im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Corona-Infektion eines Klägers, der seit 1984 als Facharbeiter tätig war, als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der betroffene Mitarbeiter der X und H AG erkrankte am 17….