Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus in zweiter Reihe abgewiesen, da die Befreiung von der vorderen Baulinie und die Auslegung des Bebauungsplans nicht gegen seine Nachbarrechte verstoßen. Die Entscheidung bestätigt, dass das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten wurde und keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten oder eine erhebliche Verschattung durch das Bauvorhaben entstehen.
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✔ Kurz und knapp
Die Festsetzung einer vorderen Baulinie im Bebauungsplan dient grundsätzlich städtebaulichen Zwecken und hat keine nachbarschützende Wirkung.
Die Planbegründung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die vordere Baulinie im konkreten Fall nachbarschützend sein sollte.
Auch aus dem Planungskonzept ergeben sich keine Hinweise darauf, dass nur ein Hauptgebäude auf der Baulinie zulässig sein sollte.
Die im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen von der Baulinie sprechen gegen eine nachbarschützende Wirkung.
Die Textziffer zu Nebenanlagen beschränkt lediglich deren Zulassung außerhalb des Baufensters, sagt aber nichts über die Zahl und Standorte von Hauptanlagen innerhalb des Baufensters aus.
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln keinen Nachbarschutz, wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Planwillen ergibt.
Die Statistik über Wohneinheiten in der Planbegründung ist eine übliche Umschreibung der Planungsziele, begründet aber keine nachbarschützende Wirkung.
Nachbarschutz beim Bauen in zweiter Reihe: Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten
(Symbolfoto: Irene Miller /Shutterstock.com)
Beim Bauen eines Eigenheims müssen viele Regeln und Vorschriften beachtet werden. Nicht nur die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse spielen eine Rolle, sondern auch die Rechte der Nachbarn sind zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden in zweiter Reihe kann es hier zu […]