Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Klägers, die Kosten für das medizinische Sachverständigengutachten auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung basierte auf einer detaillierten Prüfung der Ermessensausübung durch das Erstgericht und berücksichtigte die Bedeutung des Gutachtens für das Verfahren. Durch den Beschluss werden die Kosten für das Gutachten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse getragen.
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✔ Kurz und knapp
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet.
Die Kosten für das ärztliche Gutachten von Dr. Sch sind gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Gutachten hat die Sachaufklärung wesentlich gefördert, wie sich am Teilanerkenntnis der Beklagten und weiteren Ermittlungen zeigt.
Die Beklagte hat sich die sozialmedizinische Beurteilung des Gutachtens ausdrücklich zu eigen gemacht.
Es ist unbillig, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn die wesentlichen Erkenntnisse erst im Verfahren zutage traten.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Kostenübernahme für medizinische Gutachten im Sozialrecht: Wann zahlt die Staatskasse?
Mit der zunehmenden Komplexität moderner Rechtssysteme gewinnt die Fähigkeit, schwierige juristische Zusammenhänge verständlich und praxisnah zu erklären, immer mehr an Bedeutung. Gerade im Sozialrecht, das viele Menschen im Alltag betrifft, ist es wichtig, die geltenden Regeln und Voraussetzungen klar und transparent darzulegen.
Ein zentraler Aspekt im Sozialrecht ist die Frage der Kostenübernahme, etwa wenn zur Klärung eines Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Wann genau das Gericht die Kosten hierfür übernimmt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden. Dabei werden wir uns auf ein aktuelles Urteil zum Thema konzentrieren, um die rechtlichen Grundlagen anhand eines konkreten Praxisfalls zu veranschaulichen.