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Grenzabstand für Wacholderstrauch zu Nachbargrundstück

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Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass ein Wacholderstrauch, der hinter einer undurchsichtigen Einfriedung steht und diese nicht überragt, nicht entfernt werden muss, selbst wenn er den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhält. Dies stellt eine wichtige Klarstellung für ähnliche Fälle dar. Der Kläger erhielt rechtliches Gehör und alle relevanten Aspekte wurden berücksichtigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 16/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Wacholderstrauch unter Verstoß gegen Grenzabstand angepflanzt, jedoch keine Einhaltung erforderlich, da er hinter undurchsichtiger Einfriedung steht und diese nicht überragt.
Undurchsichtige Einfriedung liegt vor, wenn sie bei Draufsicht von vorne blickdicht ist, auch wenn man von der Seite durchschauen kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beurteilungszeitpunkt, nicht die mögliche zukünftige Überragung der Einfriedung.
Urteil des LG Mainz von 1994 wurde nicht verletzt, da Begriff „undurchsichtig“ im Gesetz nicht „wachstumsdicht“ bedeutet.
Kern des Parteivorbringens zur Auslegung von „undurchsichtig“ wurde beachtet, kein Verstoß gegen rechtliches Gehör.
Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.


Wacholderstrauch zu nah am Nachbargrundstück: Grenzabstand im Fokus
(Symbolfoto: YevgeniyDr /Shutterstock.com)

Nachbarschaftsstreitigkeiten gehören leider immer noch zu den häufigsten Konflikten, die vor Gericht landen. Oft geht es dabei um Fragen des Grenzabstands von Pflanzen und Sträuchern zu den Nachbargrundstücken. Die geltenden Bestimmungen sind dabei nicht immer einfach zu verstehen und anzuwenden. Wann muss ein Mindestabstand eingehalten werden und wann kann darauf verzichtet werden?

Die Rechtsprechung bietet hier wertvolle Orientierung und klärt, wie die gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall auszulegen sind. So werden die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern deutlich, um Konflikte von vornherein zu vermeiden oder zumindest[…]


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