Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass ein Wacholderstrauch, der hinter einer undurchsichtigen Einfriedung steht und diese nicht überragt, nicht entfernt werden muss, selbst wenn er den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhält. Dies stellt eine wichtige Klarstellung für ähnliche Fälle dar. Der Kläger erhielt rechtliches Gehör und alle relevanten Aspekte wurden berücksichtigt.
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✔ Kurz und knapp
Wacholderstrauch unter Verstoß gegen Grenzabstand angepflanzt, jedoch keine Einhaltung erforderlich, da er hinter undurchsichtiger Einfriedung steht und diese nicht überragt.
Undurchsichtige Einfriedung liegt vor, wenn sie bei Draufsicht von vorne blickdicht ist, auch wenn man von der Seite durchschauen kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beurteilungszeitpunkt, nicht die mögliche zukünftige Überragung der Einfriedung.
Urteil des LG Mainz von 1994 wurde nicht verletzt, da Begriff „undurchsichtig“ im Gesetz nicht „wachstumsdicht“ bedeutet.
Kern des Parteivorbringens zur Auslegung von „undurchsichtig“ wurde beachtet, kein Verstoß gegen rechtliches Gehör.
Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Wacholderstrauch zu nah am Nachbargrundstück: Grenzabstand im Fokus
(Symbolfoto: YevgeniyDr /Shutterstock.com)
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