Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen, da der Verurteilte keine konkreten Tatsachen vorbrachte, die den Nichterhalt des Schriftstücks glaubhaft machen. Die sofortige Beschwerde wurde auch als unzulässig verworfen, weil sie außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Ws 325/23 ➔
✔ Kurz und knapp
- Glaubhaftmachung des Nichterhalts eines Schriftstücks erfordert konkreten Tatsachenvortrag und Glaubhaftmachung, nicht nur Vermutungen.
- Eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Glaubhaftmachungsmittel.
- Ausnahme bei eidesstattlicher Versicherung nur, wenn anderweitige Glaubhaftmachung unmöglich und unverschuldet.
- Fehlende Glaubhaftmachung führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
- Verspätete Einlegung der sofortigen Beschwerde führt zu deren Verwerfung als unzulässig.
- Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis der wirksamen Zustellung, sofern keine substantiierten Gegenbeweise vorliegen.
- Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt der Verurteilte.
Glaubhaftmachung des Nichterhalts: Hohe Hürden für die Wiedereinsetzung
Es gibt verschiedene Situationen im Rechtsleben, in denen der Nachweis des Zugangs oder Nichterhalts von Schriftstücken von zentraler Bedeutung ist. Häufig geht es dabei um fristgebundene Rechtsmittel, deren Einlegung an die Zustellung eines Beschlusses oder Urteils gekoppelt ist. Gelingt es einer Partei nicht, den Nichterhalt eines solchen Schriftstücks glaubhaft darzulegen, kann dies schwerwiegende Folgen haben – etwa den Ausschluss von Beschwerdemöglichkeiten. Die hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Glaubhaftmachung des Nichterhalts stellt, sollen einerseits die Rechtssicherheit wahren, andererseits aber auch Missbrauch verhindern. Um diese Balance zwischen Rechtsschutz und Rechtssicherheit geht es in der Rechtsprechung immer wieder. Der vorliegende Fall befasst sich mit den konkreten Voraussetzungen, unter denen der Nachweis des Nichterhalts eines Schriftstücks als geglückt anzusehen ist.
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✔ Der Fall vor dem OLG Hamm
Glaubhaftmachung des Nichterhalts eines Schriftstücks im Fokus
Im vorliegenden Fall des OLG Hamm (Az.: I-3 Ws 325/23) steht die Glaubhaftmachung des Nichterhalts eines juristischen Schriftstücks im Mittelpunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung. Ein Verurteilter beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er geltend machte, den Widerrufsbeschluss der Strafaussetzung zur Bewährung, datiert auf den 25. Juli 2023 vom Landgericht Bielefeld, nicht erhalten zu haben. Laut Zustellungsurkunde wurde dieser am 28. Juli 2023 zugestellt. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers erfolgte jedoch erst am 21. August 2023, somit außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist….