Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass Verkehrsbetriebe bei Zugverspätungen auch Kosten für alternative Transportmittel und Abhebegebühren erstatten müssen. Der Kläger erhielt einen Teilbetrag von 66,10 EUR für Taxikosten und weitere 6,99 EUR für die Abhebegebühr. Die Entscheidung unterstreicht die Verzugsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und die prozessuale Handhabung von Teilerledigungen im Zivilprozess.
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✔ Kurz und knapp
Taxikosten nach Zugverspätung sind als Aufwendungsersatz erstattungsfähig gemäß § 11 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Die Abhebegebühr für Bargeldabhebung zur Taxizahlung ist ebenfalls als erforderliche Aufwendung zu erstatten.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung gilt neben der EU-Fahrgastrechte-Verordnung und hat eigenständige Anwendung.
Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an den Klageantrag gebunden (§ 308 ZPO).
Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für Taxikosten und Abhebegebühr festgestellt.
Zinsen ab Verzugseintritt nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.
Kostenentscheidung nach §§ 91, 91a ZPO erfolgt zulasten der Beklagten.
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr.11, 713, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO getroffen.
Zugverspätung: Fahrgäste haben Anspruch auf Erstattung von Taxikosten und Abhebegebühren
(Symbolfoto: MichaelJayBerlin /Shutterstock.com)
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