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Ehevertragliche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich – Wirksamkeitskontrolle

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Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich ausschließt, sittenwidrig und damit unwirksam ist, wenn er unter erheblichem Druck und Ausnutzung einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation zustande kommt. Der Versorgungsausgleich muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 UF 21/23 ➔

✔ Kurz und knapp


  • Der notariell beurkundete Ehevertrag, der den kompletten Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsah, ist sittenwidrig und damit unwirksam.
  • Zwischen den Eheleuten bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle.
  • Die Ehefrau, eine belarussische Staatsangehörige, wäre bei einer damaligen Scheidung aus Deutschland ausreisen müssen.
  • Damit hatte der Ehemann die Möglichkeit, den Vertrag einseitig gegen den Widerstand der Ehefrau durchzusetzen.
  • Die Ehefrau musste den von ihr abgelehnten Vertrag nur aufgrund psychischen Drucks des Ehemanns unterzeichnen.
  • Ein einseitiger Rechtsverzicht ohne Kompensation ist bei einem derart ungleichen Kräfteverhältnis sittenwidrig.
  • Der Versorgungsausgleich ist daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
  • Die Beschwerde des Ehemanns gegen die Anordnung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.

Versorgungsausgleich: Wenn Eheverträge sittenwidrig werden

Die Auflösung einer Ehe ist oft ein schwieriger und emotionaler Prozess. Neben der Trennung selbst müssen dann auch zahlreiche rechtliche und finanzielle Fragen geklärt werden. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist der Versorgungsausgleich. Dabei geht es darum, die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Versorgungsanwartschaften zwischen den Partnern hälftig aufzuteilen. Grundsätzlich soll durch den gesetzlich geregelten Versorgungsausgleich verhindert werden, dass einer der Ehegatten durch die Scheidung deutlich schlechter gestellt wird als der andere. Allerdings können die Ehepartner auch eigene Vereinbarungen zur Aufteilung ihrer Altersvorsorge treffen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass solche ehevertraglichen Absprachen bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen müssen, um wirksam zu sein. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall betrachtet, in dem es um die Überprüfung der Wirksamkeit einer solchen vertraglichen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ging.

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✔ Der Fall vor dem Kammergericht Berlin


Ehevertragliche Regelungen im Visier des Kammergerichts Berlin

Der Fall: Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat sich in einem aktuellen Beschluss (Az.: 16 UF 21/23) mit einem Ehevertrag auseinandergesetzt, der wesentliche Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhaltete….


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