Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat entschieden, dass ein wirtschaftliches Interesse ausreicht, um den Auskunftsanspruch über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster zu begründen. Dies ermöglicht es der Klägerin, als Projektentwicklerin für Solarkraftwerke, in Verhandlungen für die Überlassung der Grundstücke zu treten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von wirtschaftlichen Interessen bei der Erlangung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster. → Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13a B 22.1688
Kurz und knapp
- Die Entscheidung über einen Auskunftsantrag zu personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster stellt einen Verwaltungsakt dar.
- Für Auskunftsklagen aus dem Liegenschaftskataster ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
- Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei jedem verständigen, sachlich gerechtfertigten Interesse, nicht bei unbefugten Zwecken oder bloßer Neugier.
- Ein Unternehmen für Solarkraftwerke kann ein berechtigtes Interesse durch Vortrag von: (1) Geschäftstätigkeit, (2) Eignung der Flächen, (3) Planungsabsicht und Verhandlungswunsch sowie (4) fachliche Begründung der Eignung darlegen.
- Eine Stellungnahme der Gemeinde zur bauplanungsrechtlichen Realisierbarkeit ist zur Darlegung nicht erforderlich.
- Vom Antragsteller können für die Auskunft über Eigentümerdaten keine bereits geführten Verhandlungen mit dem Eigentümer verlangt werden.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein Adressmittlungsverfahren ist nicht zwingend.
Solarkraftwerke: Gerichtsurteil ebnet Weg für Zugang zu Eigentümerdaten im Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist ein zentrales Register, das grundlegende Informationen über Grundstücke und Eigentümer in Deutschland verzeichnet. Es dient nicht nur Behörden und Verwaltungen als wichtige Informationsquelle, sondern kann in bestimmten Fällen auch von Privatpersonen eingesehen werden. Allerdings unterliegt der Zugriff auf personenbezogene Daten wie Eigentümernamen und -adressen spezifischen rechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich besteht für Bürger ein Auskunftsanspruch zu den im Kataster erfassten Informationen. Allerdings ist dieser Anspruch nicht grenzenlos. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundstückseigentümer muss gegen das Interesse des Antragstellers an der Datenauskunft abgewogen werden. Wann genau ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen und wird in der Praxis kontrovers diskutiert. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, das sich eingehend mit den Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch aus dem Liegenschaftskataster befasst und wichtige Klarstellungen zu den gesetzlichen Regelungen trifft.
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