Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer keine Jahresabrechnungen für andere Eigentümer fordern kann, da dies jedem Eigentümer individuell zusteht. Zudem gibt es keine gesetzliche Frist für die Erstellung der Jahresabrechnung und die Fälligkeit tritt nicht sofort nach dem Ende des Kalenderjahres ein. → Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 34/23 WEG
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Kläger ist nicht berechtigt, für andere Wohnungseigentümer die Erteilung von Einzelabrechnungen zu verlangen, da dieser Anspruch jedem Eigentümer selbst zusteht.
- Die neue Regelung in § 28 Abs. 2 WEG sieht vor, dass der Verwalter die Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt, um die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse vorzubereiten.
- Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann die Jahresabrechnung vorzulegen ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung tritt nicht vor Ablauf des dritten Quartals des Folgejahres ein.
- Der Zweck der Jahresabrechnung ist nicht die Information der Wohnungseigentümer. Hierfür besteht ein separater Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Abs. 4 WEG.
- Die Interessen vermietender Wohnungseigentümer oder steuerliche Erwägungen sind nicht Regelungsgegenstand des WEG und begründen keinen früheren Fälligkeitseintritt.
- Da der Anspruch des Klägers auf Erstellung der Jahresabrechnung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig war, konnte keine Erledigung eintreten. Die Klage ist abzuweisen.
WEG-Recht: Keine Pflicht zur sofortigen Erstellung der Jahresabrechnung
In der Welt des Wohneigentums spielen die Verwaltung und Abrechnung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine zentrale Rolle. Als Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Die jährliche Erstellung der Jahresabrechnung ist dabei ein wichtiges Element, um die wirtschaftlichen Belange transparent darzulegen und gemeinschaftliche Beschlüsse vorzubereiten. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt detailliert, wie diese Abrechnungen zu erfolgen haben und welche Ansprüche Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft geltend machen können. In der Praxis ergeben sich dabei jedoch immer wieder komplexe Fragestellungen, die letztlich von den Gerichten geklärt werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz zu einem Streit um die Jahresabrechnung bietet daher interessante Einblicke in die Rechtsprechung zu diesem Thema. Der Fall zeigt, welche Rechte und Pflichten Eigentümer und Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabrechnung haben.
Der Fall vor dem Landgericht Koblenz im Detail
Rechtliche Auseinandersetzung um Jahresabrechnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Im Zentrum des vorliegenden Falls steht eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und der Gemeinschaft selbst, vertreten durch die Verwalterin. Die Kontroverse begann, als der Kläger, ein Mitglied dieser Gemeinschaft, am 01. August 2022 die Erstellung und Übersendung der Gesamt- sowie der individuellen Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 forderte. Die geforderten Dokumente sollten allen Mitgliedern der Gemeinschaft bis zum 22. August 2022 zur Verfügung gestellt werden. Als Antwort erhielt der Kläger ein Schreiben der Verwalterin vom 05….