Das OLG München hat entschieden, dass eine Hausverwaltung ohne ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keine finanziellen Verpflichtungen eingehen darf, wie es im Fall einer Dachsanierung geschehen ist. Die Vertretungsbefugnisse von Hausverwaltungen sind begrenzt und müssen durch explizite Ermächtigung der WEG legitimiert werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für klare rechtliche Regelungen und transparente Beschlussfassungen in WEG.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 27 U 2547/22 Bau
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Hausverwaltung hatte keine umfassende Vertretungsmacht, um im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Bauvertrag über eine Dachsanierung im sechsstelligen Bereich abzuschließen.
Die Klausel in der Teilungserklärung beschränkte die Vertretungsmacht der Verwaltung auf den Rahmen ihrer Verwalteraufgaben.
Die Entscheidungskompetenz über Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen lag bei der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst.
Es lag kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Beauftragung der konkreten Dachsanierungsarbeiten vor.
Ohne Vertretungsmacht haftet die Hausverwaltung als falsus procurator gemäß § 179 Abs. 1 BGB persönlich für den Werklohn.
Die Berufung der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streithelferin hatte Erfolg.
Die Hausverwaltung wurde zur Zahlung des ausstehenden Werklohns von über 22.000 Euro verurteilt.
WEG-Verwalter: Grenzen der Vertretungsbefugnis bei Baumaßnahmen
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sind ein wichtiger Teil des deutschen Immobilienmarkts. Sie bieten Eigentümern die Möglichkeit, gemeinschaftlich Verantwortung für ein Gebäude zu übernehmen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei der WEG-Verwalter, der die laufenden Angelegenheiten der Gemeinschaft regelt. Jedoch ist die Reichweite seiner Befugnisse nicht immer eindeutig geklärt. Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen wie Dachsanierungen stellt sich die Frage, inwieweit der Verwalter eigenständig Verträge abschließen kann oder ob dafür ein Beschluss der Eigentümer erforderlich ist. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Thematik bereits mehrfach befasst und bietet wertvolle Orientierung für Verwalter, Eigentümer und Han[…]