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Einbruchdiebstahl – äußeres Bild muss nicht stimmig sein

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein widerspruchsfreies Spurenbild für den Beweis eines Einbruchdiebstahls nicht erforderlich ist, sondern lediglich das äußere Bild eines solchen Diebstahls glaubhaft gemacht werden muss. Der BGH kritisierte das Berufungsgericht für zu hohe Anforderungen an die Beweisführung und stärkte die Position von Versicherungsnehmern. Dies hat weitreichende Bedeutung für die Beweislastverteilung in Versicherungsfällen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 91/23


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Versicherungsnehmer muss nicht den genauen Tatablauf eines Einbruchdiebstahls beweisen, sondern lediglich das äußere Bild darlegen.
Unstimmigkeiten und fehlende Details im Spurenbild sind keine Hindernisse für den Nachweis des äußeren Bildes.
Für das äußere Bild genügt es, wenn die Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl schließen lassen.
Die Forderung nach einem stimmigen, widerspruchsfreien Spurenbild für den Nachweis ist zu hoch gegriffen.
Auch ein Einsteigen der Täter in das Gebäude kann einen versicherten Einbruchdiebstahl darstellen.
Die Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer berücksichtigen die typischerweise eingeschränkten Beweismöglichkeiten.
Im Revisionsfall waren die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt.
Unklarheiten können dem Versicherer Indizien für eine mögliche Vortäuschung liefern.


BGH-Urteil: Einbruchdiebstahl – Weniger Spuren genügen für Versicherungsleistung
(Symbolfoto: Brian A Jackson /Shutterstock.com)

Einbruchdiebstahl gehört zu den häufigsten Straftaten, mit denen sich Gerichte und Versicherungen beschäftigen müssen. Für Betroffene kann ein Einbruch eine belastende Erfahrung sein, die oft mit materiellem Schaden und dem Gefühl der Verletzung der persönlichen Sphäre einhergeht. Aus rechtlicher Sicht ist es eine Herausforderung, den Tatbestand des Einbruchdiebstahls klar zu definieren und gegenüber Versicherungsansprüchen abzugrenzen.
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