Das Oberlandesgericht Karlsruhe zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung bei der Volljährigenadoption und legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, ob die starre Namensänderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die derzeitige Rechtslage verletzt möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angenommenen, indem sie ihnen die Möglichkeit nimmt, ihren Namen und damit einen wichtigen Teil ihrer Identität zu bewahren.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 UF 67/22
✔ Das Wichtigste in Kürze
Nach derzeitiger Rechtslage hat eine volljährig angenommene Person keinen Anspruch darauf, ihren bisherigen Geburts- und Familiennamen beizubehalten, selbst bei Vorliegen besonderer Umstände.
Das Gesetz sieht nur beschränkte Möglichkeiten für die Namensführung vor, wie die alleinige Annahme des Namens der annehmenden Person oder eine Kombination aus beiden Nachnamen.
Der bisherige Ehename der angenommenen Person kann nur dann beibehalten werden, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
Das OLG sieht in dieser starren Regelung einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Deshalb legt das Gericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Eine Gesetzesauslegung, die der angenommenen Person die Beibehaltung des Namens ermöglichen würde, ist nach Auffassung des OLG nicht möglich.
Das Verfahren wird daher bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.
Namensrecht bei Volljährigenadoption: Persönlichkeitsrechte in Frage
(Symbolfoto: slexp880 /Shutterstock.com)
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