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Herausgabeanspruch von sichergestelltem Bargeld – Eigentumsvermutung

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach das sichergestellte Bargeld von 8.350 Euro nicht an den Kläger herauszugeben ist, da die Herkunft des Geldes als illegal angesehen wird und die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gegeben waren. Der Kläger konnte keine überzeugenden Beweise für die behauptete Eigentümerstellung vorbringen, und die Aufklärungsrüge wurde zurückgewiesen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 A 2727/21


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Herausgabeanspruchs für sichergestelltes Bargeld.
Es wurden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt.
Das Verwaltungsgericht konnte zu der Überzeugung gelangen, dass das Geld aus illegalen Quellen stammt.
Die bloße Behauptung des Eigentums des Zeugen reicht nicht aus, die Eigentumsvermutung zu begründen.
Das Gericht musste keine weiteren Ermittlungen zur Herkunft des Geldes durchführen, da kein Beweisantrag gestellt wurde.
Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung erschüttern könnte.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine dauerhafte Sicherstellung wurden beachtet.
Das Oberverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die Berufung zuzulassen.


Sicherstellung von Bargeld: Wenn illegale Herkunft den Anspruch verwehrt
(Symbolfoto: mojo cp /Shutterstock.com)

Bargeld ist aus dem modernen Alltag nicht mehr wegzudenken. Es ermöglicht schnelle und anonyme Transaktionen und ist in Notfällen unverzichtbar. Gleichzeitig bietet Bargeld auch Möglichkeiten für illegale Aktivitäten, da der Besitz unerkannt bleiben kann. In solchen Fällen kann die Polizei das Bargeld sicherstellen, um weitere Straftaten zu verhindern. Doch was passiert dann mit dem Geld? Wer hat Anspruch darauf, wenn die Herkunft un[…]


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