Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein anfechtungsrechtlicher Erbteilrückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann, da er sich nicht auf die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts richtet. Ein Erbteil ist ein abstraktes Recht am gesamten Nachlass und kann nicht direkt mit einem bestimmten Grundstück in Verbindung gebracht werden.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-12 U 43/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der anfechtungsrechtliche Erbteilrückübertragungsanspruch kann nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Inhalt des Anspruchs ist die (Rück-)Übertragung des Erbanteils, nicht der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksrechte.
Ein Erbanspruch ist nicht auf die Übertragung bestimmter Gegenstände wie Grundstücke gerichtet.
Beim Erwerb eines Erbanteils erhält man keine unmittelbare Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen.
Auch der grundbuchrechtliche Berichtigungsanspruch nach Erbfall ist lediglich Annex zum Rückübertragungsanspruch.
Die Übertragung eines Erbanteils erfolgt in der Form des § 2033 Abs. 1 BGB, ohne Auflassung oder Grundbucheintragung.
Selbst bei einem Einzelgrundstück als Nachlassgegenstand erwirbt der Erbe nur den Erbteil, nicht das Grundstück selbst.
Eintragungen im Grundbuch betreffen nur die Buchlage, aber nicht den materiellen Rechtsübergang.
Erbrecht: OLG Düsseldorf entscheidet über Vormerkungsfähigkeit von Erbteilrückübertragungsansprüchen
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