Das Sozialgericht Nürnberg hat die Sperrzeitentscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben und damit dem Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Einschränkungen zugesprochen. Die Arbeitsagentur hat das Recht falsch angewendet, indem sie den Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens trotz des gerichtlichen Vergleichs aufrechterhielt. Durch die Entscheidung des Gerichts entfällt die Sperrzeit und damit auch die Minderung der Anspruchsdauer.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 6 AL 106/22
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit kann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer vom Arbeitsamt festgestellten Sperrzeit haben.
Vereinbarungen im Vergleich können den ursprünglich erhobenen Kündigungsgrund entfallen lassen und vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers widerlegen.
Bei widersprüchlichen Aussagen im Vergleichstext sind die konkreten Formulierungen maßgeblich für die Auslegung.
Die Arbeitsagentur ist an arbeitsgerichtliche Feststellungen im Vergleich gebunden und muss diese bei der Sperrzeitprüfung berücksichtigen.
Eine sorgfältige Prüfung des Vergleichsinhalts ist erforderlich, bevor eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt wird.
Die Frage des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers muss im Lichte des Vergleichsinhalts neu bewertet werden.
Eine fehlerhafte Sperrzeitfeststellung wird aufgehoben, wenn die Vereinbarungen im Vergleich kein vertragswidriges Verhalten belegen.
Arbeitsgerichte und Arbeitsagenturen müssen eng zusammenarbeiten, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Sperrzeit bei Arbeitslosengeld: Wenn der Arbeitgeber kündigt und das Gericht entscheidet
(Symbolfoto: Kittyfly /Shutterstock.com)
Arbeitnehmer, die ihre Arbeit verlieren, stehen oft vor schwierigen rechtlichen Fragen. Ein zentraler Punkt ist dabei der Eintritt einer Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld. Diese kann die Auszahlung verzögern oder sogar die Anspruchsdauer insgesamt verkürzen. Die Voraussetzungen[…]