Bei der Absage einer Flusskreuzfahrt durch einen Reiseveranstalter kann dieser haftbar für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemacht werden. Ein Gericht kann in solch einem Fall Schadensersatz zahlen, wenn die Absagegründe nicht höhere Gewalt oder Notstandslagen darstellen und der Reiseveranstalter schuldhaft handelte.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 101 C 30/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht sprach der Klägerin wegen der vereitelten Reise einen Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit i.H.v. 450 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
Die Beklagte konnte sich nicht auf höhere Gewalt oder Nothilfe berufen, da sie die Vereitelung der Reise durch Bereitstellung des Schiffes für Flüchtlingsunterbringung selbst verursacht hatte.
Bei vollständiger Vereitelung einer Reise ist regelmäßig nicht der volle Reisepreis als Entschädigung anzusetzen, sondern eine unter Berücksichtigung aller Umstände angemessene Entschädigung.
Der Anspruch auf Entschädigung setzt ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht voraus.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach Ausmaß der Beeinträchtigung, Schwere des Verschuldens und Reisepreis.
Eine pauschale Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises ist nicht generell angemessen.
Die Annahme einer Notsituation scheiterte, da kein Gefahrenzustand substantiiert vorgetragen wurde.
Schadensersatz für nutzlose Urlaubszeit: Reiserecht schützt Verbraucher
(Symbolfoto: goffkein.pro /Shutterstock.com)
Urlaubszeit ist kostbar und sollte bestmöglich genutzt werden. Leider kommt es nicht selten vor, dass Reisende durch unvorhersehbare Umstände ihre Urlaubspläne kurzfristig ändern oder sogar ganz absagen müssen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Ansprüche auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen.
Das Reiserecht sieht hier einen Ausgleich für die verlorene Erholungszeit vor. Allerdings hängt die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche von den genauen Umständen des[…]