Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden, dass ein Schreiben, das lediglich um die Übersendung von Antragsformularen für Pflegeleistungen bittet, keinen wirksamen Antrag darstellt. Ein Antrag auf Pflegeleistungen muss unmissverständlich den Willen des Versicherten zum Ausdruck bringen, dass er Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 38 P 50/21
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist antragsabhängig nach § 33 Abs. 1 SGB XI.
Das Schreiben der Klägerin vom 03.06.2019 stellte keinen klaren Antrag auf Pflegeleistungen dar.
Die Beklagte musste das Schreiben nicht als Antrag verstehen, da die Klägerin lediglich Informationen einholte.
Nach Übersendung der Antragsformulare am 06.06.2019 erfolgte von der Klägerin keine Rückmeldung.
Der rechtswirksame Antrag erfolgte erst durch den Bevollmächtigten am 22.06.2020.
Die Leistungen wurden daher ab 23.06.2020 zu Recht bewilligt.
Eine Bewilligung rückwirkend ab 03.06.2019 ist mangels wirksamen Antrags nicht möglich.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum 03.06.2019 bis 22.08.2020 zu.
Wirksame Antragstellung: Gerichtsurteil klärt Pflegeleistungen
(Symbolfoto: BlurryMe /Shutterstock.com)
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialsystems. Sie soll Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, dabei unterstützen ihren Alltag zu bewältigen und ein möglichst selbstständiges Leben zu führen. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein formeller Antrag gestellt werden. Dieser Antrag ist Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Unterstützung im Haushalt.
Der Antragsprozess kann für Betroffene jedoch mitunter komplex und hürdenreich sein. Oftmals ist unklar, wann genau ein Antrag als formal korrekt gilt und ab wann Leistungen rückwirkend ausgezahlt werden können. Hier ist es wichtig, die […]