Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Eintragung von personenbezogenen Daten, einschließlich Geburtsdatum, im Vereinsregister zulässig ist, da die Publizitätswirkung des Registers gewährleistet werden muss. Die DSGVO sei insoweit nicht anwendbar, da die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 56/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Eintragung des Geburtsdatums und des ehemaligen Wohnorts einer Person im Vereinsregister verstößt nicht gegen die DSGVO.
Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO gelten nicht für Daten im Vereinsregister.
Die Aufrechterhaltung der Publizitätswirkung des Vereinsregisters liegt im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Eine Löschung durch bloße „Rötung“ nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand ist zulässig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Überholte Eintragungen müssen aus Publizitätsgründen weiterhin einsehbar bleiben, um frühere Vertretungsbefugnisse nachvollziehen zu können.
Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ist für das Vereinsregister gesetzlich ausgeschlossen.
Die uneingeschränkte Einsehbarkeit der Register dient der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.
Das registerführende Gericht muss keiner Löschungspflicht nach der DSGVO nachkommen.
Vereinsregister und Datenschutz: Wie weit reicht das Löschungsrecht?
Das Vereinsregister ist ein wichtiges Instrument, um die Transparenz und Übersichtlichkeit im Vereinswesen zu gewährleisten. Es dient dazu, Informationen über die Struktur und Zusammensetzung von Vereinen öffentlich zugänglich zu machen. Allerdings können die dort eingetragenen personenbezogenen Daten auch datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.
Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre müssen gegenüber den Publizitätsinteressen sorgfältig abgewogen werden. Wie weit reichen di[…]