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Fristlose Tat- und Verdachtskündigung – Verhältnismäßigkeit

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die fristlose Tat- und Verdachtskündigung eines Stützpunktleiters wegen der Unterschlagung von Metallteilen unwirksam ist. Die Richter sahen die Kündigung als unverhältnismäßig an, da eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte, um den Kläger aufzuklären und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei arbeitsrechtlichen Kündigungen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 297/22


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
Eine fristlose Kündigung wegen Unterschlagung war unverhältnismäßig, da bisher kein erhebliches Vermögensdelikt vorlag.
Der Verdacht einer Unterschlagung allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
Das Verhalten des Klägers stellte keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.
Die Beklagte hätte zunächst mildere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung aussprechen müssen.
Die vollständige Anhörung des Klägers zu den Vorwürfen fand nicht statt.
Die Beklagte hat nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Eine ordentliche Kündigung war ebenfalls unwirksam, da keine ausreichenden Tatsachen für eine Verdachtskündigung vorlagen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.


Fristlose Kündigung: Wenn Verdacht und Verhältnismäßigkeit auf die Probe gestellt werden
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