Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins ab, da der Bescheid zur Abgabe des Führerscheins bereits bestandskräftig geworden war und der Antragsteller die Klagefrist versäumt hatte. Die gerichtliche Überprüfung der Echtheit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung bestätigte die Wirksamkeit des Führerscheinentzugs.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 19 E 23.2475
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Antragsteller hatte den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis erklärt, gab aber später an, diese Erklärung nicht unterschrieben zu haben.
Das Gericht sah den Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins als unzulässig an, da der Bescheid zur Abgabe des Führerscheins bestandskräftig geworden war.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfallen, da der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann.
Eine Überprüfung der Echtheit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung ist in einem gesonderten Hauptsacheverfahren möglich.
Das Gericht sieht keine ausreichende Glaubhaftmachung, dass die Unterschrift nicht vom Antragsteller stammt.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde daher abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Das Verfahren befasst sich nur mit dem Eilrechtsschutzantrag, nicht mit der Hauptsachefrage der Wirksamkeit des Verzichts.
Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten, um die Rechtmäßigkeit des Bescheids abschließend zu klären.
Führerscheinentzug nach Verzichtserklärung: Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit
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