Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer angeblich fehlerhaften medizinischen Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes forderte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Zwickau, dass keine Behandlungsfehler bei der Erstdiagnose vorlagen. Der Fall unterstreicht die rechtliche Komplexität bei der Unterscheidung zwischen Diagnoseirrtümern und Befunderhebungsfehlern.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 675/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird; ein Diagnoseirrtum hingegen, wenn erhobene Befunde falsch interpretiert werden.
Die Diagnosen einer Exsikkose und eines grippalen Infekts bei Aufnahme waren vertretbar, da keine Hinweise auf eine Abstoßungsreaktion der transplantierten Niere vorlagen.
Es lag kein Befunderhebungsfehler vor, da die gebotenen Untersuchungen (Sonografie, Röntgen, Echokardiografie etc.) initial durchgeführt wurden.
Eine Hinterfragung der Exsikkose-Diagnose ab 28.01. wäre sinnvoll gewesen, jedoch lag kein Befunderhebungsfehler wegen unterlassener Bildgebung oder Influenza-Diagnostik vor.
Eine Verlaufs-Röntgenkontrolle war beim stabilen Zustand zunächst nicht zwingend indiziert.
Ein PCR- oder Schnelltest zur Erregerbestimmung ist nicht standardmäßig durchzuführen.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass eine frühere Bildgebung oder ein Schnelltest einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.
Fehler in der Medizin: Befunderhebungsfehler oder Diagnoseirrtum?
(Symbolfoto: novak.elcic /Shutterstock.com)
In der Medizin können Fehler auf unterschiedliche Art und Weise entstehen – sei es bei der Erhebung medizinischer Befunde oder bei der Einordnung und Diagnose des Krankheitsbildes. Diese beiden Kategorien von Fehlern, der Befunderhebungsfehler und der Diagnoseirrtum, sind rechtlich von großer Bedeutung, da sie unterschiedliche Konsequenzen nach sich[…]