Freispruch für Autofahrer unter Cannabis Einfluss – Urteil begründet mit empfohlenem neuen Grenzwert einer Expertengruppe
Die Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat eine breite gesellschaftliche Debatte ausgelöst. Neben Aspekten der Gesundheitspolitik und Suchtprävention steht insbesondere die Verkehrssicherheit im Fokus. Der Konsum von Cannabis kann die Fahrfähigkeit beeinträchtigen, was wiederum ein Risiko für alle Verkehrsteilnehmer darstellt. Daher stellt sich die Frage, wie die Legalisierung von Cannabis mit dem Schutz der Verkehrssicherheit in Einklang gebracht werden kann.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Dortmund hat in einem wegweisenden Urteil einen Autofahrer freigesprochen, der mit einem THC-Wert von 3,1 ng/ml im Blut am Steuer erwischt wurde. Das Gericht orientierte sich dabei an dem von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe empfohlenen neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und setzte damit neue Maßstäbe für die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr.
Zusammenfassung
Die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland hat eine breite gesellschaftliche Debatte ausgelöst, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit. Es besteht ein Spannungsfeld zwischen dem individuellen Konsumrecht und dem Schutz der Allgemeinheit.
Derzeit gilt in Deutschland ein THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum. Dieser wird von Kritikern als zu niedrig angesehen, da er nicht ausreichend zwischen gelegentlichem und dauerhaftem, die Fahrfähigkeit beeinträchtigendem Konsum differenziert.
Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe empfahl eine Anhebung des Grenzwertes auf 3,5 ng/ml basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Das AG Dortmund sprach einen Autofahrer frei, der mit 3,1 ng/ml THC im Blut erwischt wurde. Das Gericht begründete dies mit der geänderten Risikobewertung und erkannte das Gutachten der Arbeitsgruppe als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ an.
Das Urteil hat Signalwirkung und könnte dazu führen, dass weitere Gerichte dem Beispiel folgen. Es erhöht zudem den Druck auf den Gesetzgeber, den § 24a StVG schnellstm[…]