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Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB

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Das Landgericht Hanau urteilte, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietvertrags eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung zahlen muss, wenn er noch persönliche Gegenstände darin lagert. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird auf monatlich 120 € geschätzt, vergleichbar mit den Kosten für ein Lager.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 35/22


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vorenthaltung der Mietzahlung gem. § 546a Abs. 1 BGB, da der Vermieter keinen Rücknahmewillen bezüglich der Wohnung geäußert hat.
Der Vermieter kann die unter Vorbehalt der Rückforderbarkeit gezahlte Miete für den Zeitraum Februar bis August 2018 zurückfordern, da das Mietverhältnis zum 31.08.2017 endete.
Für die in der Wohnung verbliebenen Möbel/Gegenstände muss der Mieter jedoch eine Nutzungsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung leisten.
Das Gericht schätzt die Nutzungsentschädigung sachgerecht auf monatlich 120 € für die gelagertenMöbel/Gegenstände.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Parkettbodens besteht nicht, da keine Pflichtverletzung des Mieters nachgewiesen wurde.
Für die Garage besteht kein Nutzungswert, da auch dieser Mietvertrag gekündigt worden war.
Die Berufung wird zurückgewiesen, die Revision aber aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zur Nutzungsentschädigung zugelassen.


Nutzungsentschädigung nach Mietvertragsende: Wenn der Mieter nicht auszieht
Wenn ein Mietvertrag endet, stellt sich häufig die Frage, wie mit der Nutzung der Mieträume umgegangen wird. Während der Auszug des Mieters oft reibungslos verläuft, kann es in manchen Fällen zu Unstimmigkeiten kommen, wenn eine Partei die Rückgabe der Mietsache verweigert. Das Gesetz sieht hier eine sogenannte Nutzungsentschädigung vor, die der Mieter an den Vermieter zahlen muss.

Grundsätzlich hat der Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags Anspruch darauf, die Mietsache wieder in Besitz zu nehmen. Verweigert der Mieter jedoch die Rückgabe, obwohl der Vertrag beendet ist, kann der Vermieter vom Mieter eine Entschädigung für die Nutzung verlangen. Diese Regelung dient dem Interessenausgleich zwischen den Partei[…]


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