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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung eines Arbeitsunfalls

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass außerhäusliche Aktivitäten wie ein Rodelausflug mit einem autistischen Kind nicht unter den Versicherungsschutz für Pflegepersonen fallen. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich auf pflegerische Maßnahmen im häuslichen Umfeld, während die Unterstützung bei außerhäuslichen Aktivitäten der Eingliederungshilfe zuzurechnen ist.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 15 U 97/21


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klägerin als Pflegeperson ihres autistischen Sohnes unterlag beim gemeinsamem Rodeln nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Rodeln stellte keine versicherte Pflegetätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII dar.
Die Bereiche „Gestaltung des Alltagslebens“ und „Kontakte außerhalb des häuslichen Umfelds“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI umfassen nur planerische/organisatorische Tätigkeiten, nicht die konkrete Durchführung.
Außerhäusliche Aktivitäten wie Rodeln fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz gemäß § 18a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB XI.
Die Begutachtungs-Richtlinien zum SGB XI sind bei der Auslegung zu berücksichtigen und bestätigen diese Sichtweise.
Es lag kein innerer Zusammenhang zur versicherten Pflegetätigkeit vor.
Das Rodeln diente vorrangig der Freizeitgestaltung, nicht der Kompensation von Fähigkeitsdefiziten des Sohnes.


Unfall bei Rodelausflug: Kein Arbeitsunfall für Pflegepersonen
(Symbolfoto: Robert Kneschke /Shutterstock.Robert Kneschkecom)

Die Absicherung von Pflegepersonen ist ein wichtiges Thema im deutschen Sozialrecht. Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Unfallversicherung eine Regelung geschaffen, um Pflegekräfte auch bei Unfällen während ihrer Tätigkeit zu schützen. Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz sind dabei die Tätigkeiten, die im Rahmen der Pflege erbracht werden. Nicht jede Handlung der Pflegeperson fällt jedoch unter diese Absicherung. Ob ein konkreter Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt von einer genauen Prüfung[…]


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