Das OLG Nürnberg hat eine Vorfälligkeitsklausel in einem Softwarevertrag für unwirksam erklärt, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und einseitig das Risiko einer möglichen Insolvenz des Anbieters auf den Kunden abwälzt. Dieser Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und schützt Kunden vor übermäßigen Forderungen von Anbietern.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 1166/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Vorfälligkeitsklausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Eine Fälligstellung der gesamten Restlaufzeit nach nur zwei Ratenrückständen stellt eine unangemessene Übersicherung dar.
Das einseitig übertragene Ausfallrisiko belastet den Verbraucher in unverhältnismäßiger Weise.
Die Klausel führt zu einer nicht gerechtfertigten Vorwegnahme des Schadensersatzanspruchs ohne Rücksicht auf tatsächliche Schäden.
Die vorgesehene automatische Fälligstellung greift unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit des Verbrauchers ein.
Die Klausel lässt unberücksichtigt, dass der Schuldner gerade nach Ratenrückstand ein Interesse an Vertragskontinuität haben kann.
Es besteht die Gefahr der Ausnutzung einer möglicherweise drangvollen Situation des Verbrauchers.
Weniger einschneidende Möglichkeiten wie Kündigung und Schadensersatz bleiben der Beklagten erhalten.
Vorfälligkeitsklauseln im Visier: OLG Nürnberg stärkt Verbraucherschutz
(Symbolfoto: Ground Picture /Shutterstock.com)
Vorfälligkeitsklauseln in Verträgen sind ein häufig diskutiertes Thema im Verbraucherschutz. Diese Klauseln geben Unternehmen das Recht, die gesamte Restlaufzeit eines Vertrags fällig zu stellen, wenn der Verbraucher mit Zahlungen in Rückstand gerät. Ob solche Bestimmungen zulässig sind, hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab.
In der Rechtsprechung wurden verschiedene Fallkonstellationen beleuchtet, in denen Vorfälligkeitsklauseln als unwirksam eingestuft wurden. So können sie etwa eine unzulässige Vertragsstrafe darstellen […]